Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Goltz Immobilien

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als zwischen der von der Goltz Immobilien und dem jeweiligen Auftraggeber als vereinbart. Sie können jederzeit unter „www.von-der-goltz-immobilien.de“ eingesehen werden.

  1. Behandlung von Angeboten

    1) Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der von der Goltz Immobilien an Dritte weitergeben werden. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers. Sie löst eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Maklergebühr aus. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, von der Goltz Immobilien der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    2) Ist dem Auftraggeber die Verkäuflichkeit, bzw. Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objekts bereits bekannt, hat er dies der von der Goltz Immobilien unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist dem Auftraggeber versagt, sich auf Vorkenntnis zu berufen.

  2. Vertragsabschluss

    1) Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, bzw., eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung der von der Goltz Immobilien, ist zu deren Gunsten eine Maklergebühr verdient und fällig. Die von der Goltz Immobilien nimmt am Vertragsabschluss teil.

    2) Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der von der Goltz Immobilien, so ist Ihr vom Auftraggeber Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen (Überlassen des Kaufvertrags in Kopie).

  3. Provisionssätze

    Die Provisionssätze werden frei ausgehandelt. In der Regel gilt bei einem Grundstücks- oder Eigentumswohnungskaufvertrag für den Käufer eine Provision in Höhe von 4% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19%, also insgesamt 4,76% vom Kaufpreis.

  4. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner

    Die von der Goltz Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

  5. Auftragsdauer

    1) Der Maklerauftrag wird - soweit nichts anderes vereinbart ist – unbefristet erteilt. Er kann – soweit es sich nicht um einen Alleinauftrag handelt - jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist zur Benachrichtigung verpflichtet, sobald ein der von der Goltz Immobilien erteilter Auftrag gegenstandlos geworden ist.

    2) Bei Alleinaufträgen gilt eine Bindungsfrist von sechs Monaten ab Vertragsschluss. Während der Bindungsfrist kann der Auftraggeber den Maklervertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

  6. Haftungsausschluss

    1) Die von der von der Goltz Immobilien gemachten Angaben bezüglich der Immobilie beruhen auf den ihr erteilten Informationen durch Dritte, namentlich durch den Verkäufer/Vermieter. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die von der Goltz Immobilien nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig verkauft/vernietet wird.

    2) Der Auftraggeber (Eigentümer/Vermieter) verpflichtet sich, der von der Goltz Immobilien jegliche Gefahrenquellen, die am bzw. im Objekt existieren, mitzuteilen. Die gilt ebenso für evtl. vorhandene Mängel des Objektes.

    3) Im Übrigen haftet die von der Goltz Immobilien nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  7. Ersatzansprüche

    Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers begründet einen Anspruch der von der Goltz Immobilien auf Ersatz ihres sachlichen und zeitlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis (Stundensatz: 100€ zzgl. gesetzl. Mwst.). Die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche ist der von der Goltz Immobilien unbenommen.

  8. Gerichtsstand

    Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Münster/Westfalen.

  9. Anderweitige Vereinbarungen

    Die im Maklerauftrag geschlossenen Vereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor. Die AGB sind lediglich ergänzend heranzuziehen. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Stand: 12/2022